Die mit den KEV/KKEV und R.-V. akquirierten Gelder durften gemäss Wortlaut der Vereinbarungen nur für den Eigenkapitalnachweis bzw. für das Erhältlichmachen von Krediten im Zusammenhang mit dem Bau von sozialen Einrichtungen verwendet werden. Der Wortlaut der Verträge ist unmissverständlich, klar und definiert, dass die Gelder erhalten werden müssen. Dies wird im Übrigen auch durch die Geschädigten bestätigt und durch den Beschuldigten 1 eingestanden (so beispielsweise pag. 08 001 0032).