Sämtliche Gelder sind auf zwei Konten lautend auf die O.________ bei der FH.________ geflossen. Im Rahmen des Kaufs von Anteilscheinen sind von BS.________ CHF 16‘000.00 einbezahlt worden. Dann haben neun Personen im Rahmen eines KEV insgesamt CHF 426‘000.00 überwiesen bzw. einbezahlt, 64 Personen im Rahmen eines KKEV insgesamt CHF 2‘225‘191.00, vier Personen im Rahmen einer DV insgesamt CHF 150‘000 und sieben Personen im Rahmen einer R.-V. insgesamt CHF 293‘000.00. Die Differenz zur Anklageschrift bei den KEV und den KKEV ergibt sich aus dem Umstand, dass BJ.