Kapitalien im Umfang von CHF 3‘110‘191.00 entgegengenommen hatte. Die Differenz zur Anklageschrift, in der 83 Kapitaleinzahler aufgeführt sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass V.________ (AS Ziff. 1.5.2) keine Einzahlung an die O.________ getätigt hatte.