Der Umstand, dass Geld im von der Vorinstanz festgestellten Umfang in die O.________ einbezahlt wurde, ist denn auch unbestritten geblieben. Die Vorinstanz hat zu den bei der O.________ eingegangenen finanziellen Mitteln zutreffend Folgendes festgehalten (pag. 18 815, S. 132 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): In der Sache ist zunächst beweiswürdigend festzuhalten, dass die O.________ von 82 Kapitaleinzahlern (drei Betroffene haben im Rahmen von zwei Verträgen investiert, nämlich BQ.________, BR.________ und BS.________) Kapitalien im Umfang von CHF 3‘110‘191.00 entgegengenommen hatte.