49 8.13 Residenz P.________ Zunächst wird auf die Ausführungen der Vorinstanz (objektive Beweismittel und Aussagen des Beschuldigten 1) verwiesen, welche zur besseren Verständlichkeit im Folgenden wiederum kurz zusammengefasst wiedergegeben werden (pag. 18 811 ff., S. 128-131 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Die Residenz P.________ in Österreich wurde durch den O.________ erworben, am 21. April 2005 zwangsversteigert und per 22. Juli 2005 für einen Preis von Euro 622‘500.00 (Mindestgebot) von der Z.________ erworben.