Weiter äusserten sich auch die Beschuldigten 1, 2 und 3 zur Z.________, wobei die Beschuldigten 2 und 3 im Wesentlichen angaben, keine genauen Kenntnisse dieser Firma, ihres Zwecks und ihrer Geschäfte zu haben. Insbesondere war den Beschuldigten 2 und 3 nicht bekannt, dass sich die Residenz P.________ im Besitz der Z.________ und nicht der O.________ befand (pag. 18 810 f., S. 127 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).