Er gründet auf den vorhandenen Unterlagen und Informationen bzw. Daten und damit auf objektiven Beweismitteln und wird inhaltlich im oberinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (pag. 18 804 ff., S. 121-126 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 8.12 Die Z.________ Die Vorinstanz hat zuerst die vorhandenen objektiven Beweismittel zur Z.________ wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 809 f., S. 126 f. der Entscheidbegründung). Zusammengefasst ist Folgendes festzuhalten: