31 004 0164 ff.). Auch der Beschuldigte 1 machte Angaben zur Verwendung der Gelder: Seine Aussagen stimmen im Wesentlichen mit dem Untersuchungsbericht überein, einzig bezüglich der Höhe der Aufwendungen bestehen teilweise (eher geringfügige) Differenzen. Beweiswürdigend kann vorweggenommen werden, dass auf den erwähnten Bericht abgestellt werden kann. Er gründet auf den vorhandenen Unterlagen und Informationen bzw. Daten und damit auf objektiven Beweismitteln und wird inhaltlich im oberinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen.