48 führungen der Vorinstanz auf pag. 18 803 f., S. 120 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Insofern sind die Konti als Beweismittel nur von beschränkter Bedeutung, wobei mit Blick auf das Beweisergebnis aber ohnehin offen gelassen werden kann, wofür die Gelder im Einzelnen verwendet wurden. 8.11 Zur Verwendung der Gelder Zur Frage der Verwendung der Gelder ist ein Schlussbericht der durch die EBK eingesetzten Liquidatoren AC.________ vom 21. Oktober 2005 vorhanden (vgl. pag. 31 004 0164 ff.).