18 782 ff., S. 99-101 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Die Zivilklägerin 2 hat mit der Q.________ – vermittelt durch T.________, der ihr aufgrund von Beratungen im Bereich Personen- und Sachversicherungen bekannt war – einen Darlehensvertrag über CHF 40‘000.00 abgeschlossen. Sie wurde insgesamt zweimal befragt, am 19. Juni 2013 durch die Polizei und am 14. März 2014 durch die Staatsanwaltschaft. - Zivilklägerin 3 (pag. 18 790 ff., S. 107-109 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Die Zivilklägerin 3 hat einen Darlehensvertrag über CHF 25‘000.00 mit der Q.________ abgeschlossen.