(DV) - Rendite Vereinbarungen (R.-V.) - Anteilsscheine: Vorhanden sind blosse Kapitalscheine, womit die O.________ eine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Einzahler im Wert der einbezahlten Summe bestätigte (vgl. pag. 18 803, S. 120 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Diesbezüglich sind mangels schriftlicher Vereinbarung einer Werterhaltung der eingebrachten finanziellen Mittel rechtskräftige Freisprüche erfolgt. Besonders hervorzuheben sind folgende Ausführungen der Vorinstanz zu den am vorliegenden Verfahren beteiligten Zivilklägerinnen: - Zivilklägerin 2 (pag. 18 782 ff.