Die Vorinstanz hat zuerst allgemeine Ausführungen zu den vorhandenen Dokumenten gemacht und anschliessend die einzelnen Geschädigten bzw. die durch sie abgeschlossenen Verträge aufgeführt. Die Vorinstanz hat zu den vorhandenen Dokumenten (die Verträge mit den einzelnen Geschädigten ausgenommen) vorab allgemein Folgendes festgehalten (pag. 18 756 f., S. 73 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Aus den Akten ergibt sich, dass den Einzahlern nach Vertragsschluss Rechnung gestellt wurde.