Er könne aber nachvollziehen, dass die anderen so empfunden hätten. Er habe dem Beschuldigten 3 bedingungsloses Vertrauen entgegengebracht, ihn respektiert und fast eine freundschaftliche Beziehung mit ihm gehabt. Der Beschuldigte 3 habe im Zusammenhang mit den Papieren oft auf einen Juristen verwiesen. Er habe die Papiere aber nicht nochmals überprüfen lassen. Aber er habe schon auch hinterfragt, was der Beschuldigte 3 gemacht habe, es sei auch eine Auseinandersetzung gewesen. Das persönliche Verhältnis hätte keine Auswirkungen auf ihre geschäftliche Beziehung gehabt. Bei der N.________ sei der Beschuldigte 1 nicht Entscheidträger gewesen, bei der AO.________ GmbH aber schon.