Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte K.________ zusammengefasst aus, er könne bestätigen, dass er, die Beschuldigte 4 und der Beschuldigte 2 im Vorstand der N.________ gewesen seien. Treibende Kraft und federführend sei aber der Beschuldigte 3 gewesen, den sie als beratende Person miteinbezogen hätten. Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten 2 und 4, wonach sie nur die Marionetten des Beschuldigten 3 gewesen seien, gab K.________ an, dass er das nie so erlebt habe. Er könne aber nachvollziehen, dass die anderen so empfunden hätten.