Es sei richtig, dass die erwarteten Erträge aus den Bauprojekten in Österreich und die Mieteinnahmen der Residenz P.________ nicht der O.________, sondern der Z.________ zugekommen wären. Letztere habe aber mit der O.________ einen Vertrag gehabt, gemäss welchem diese das Geld an die O.________ zurückzubezahlen habe (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0012). Bis zu deren Zusammenbruch habe die O.________ ihre monatlichen Verpflichtungen eingehalten und habe auch die Ratenzahlungen geleistet (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0014). 2.3.8.2 Einvernahme vom 05.11.2013