Die versprochene jährliche Kapitalrendite von 25% sei nicht vermessen gewesen, diese hätten sie nachgerechnet. Auf Vorhalt, dass bei der O.________ zum Zeitpunkt der Investition von L.________ eine Unterdeckung von CHF 770‘000.00 bestanden habe, führte K.________ aus, dass das Kapital der anderen Genossenschafter natürlich investiert worden sei und dieses habe so physisch nicht mehr vorhanden sein können. „Dann kam die EBK und bediente sich vom Geld. Die hatten dann ihr Geld schon.“ (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0011 f.).