___ und folglich mitverantwortlich für die Zweckentfremdung der Gelder. Auf Frage der weiteren Verteidiger führte die Beschuldigte 4 aus, der Beschuldigte 3 sei bei den Zusammenkünften der N.________ auch immer dabei gewesen. Sie seien zu dritt zusammengesessen (mit dem Beschuldigten 3 und K.________) und hätten besprochen, wie vorzugehen sei. Der Beschuldigte 2 sei nicht immer dabei gewesen. Sie hätten ihn nicht dabei haben wollen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte 4 ihre gemachten Aussagen. Sie bedauere die finanziellen Verluste, die die Gesellschafter erlitten hätten. Aus damaliger Sicht trage die EBK die Verantwortung für die Verluste.