von CHF 2,1 Millionen hätten vorhanden sein müssen. Auf verschiedene Vorhalte zu ihrem Vorgehen gab die Beschuldigte 4 an, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiter bestätigte sie, dass sie und der Beschuldigte 3 sowie K.________ entschieden hätten, dass weitere CHF 142‘000.00 im Dezember 2005 hätten fliessen sollen. Der Beschuldigte 2 habe sie vor dem Bankter- 38 min abgefangen und gesagt, der Beschuldigte 1 wolle nicht, dass Geld in dieser Höhe abgehoben werde. Es wäre nach Ansicht des Beschuldigten 1 suspekt gewesen, eine Summe in dieser Höhe abzuheben.