Bei der N.________ hätten aber sie entschieden. Der Beschuldigte 1 sei zusammen mit dem Beschuldigten 3 bei der AO.________ GmbH Entscheidungsträger gewesen. Die Beschuldigte 4 bestätigte, dass die Gelder, die in die N.________ geflossen seien, nur als Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite bzw. Projekte im sozialen Bereich hätten dienen dürfen. Die Beschuldigte 4 bestätigte den Vorhalt auch, dass – soweit sie sich erinnere – für das Projekt AG.________ Eigenmittel von umgerechnet CHF 640‘000.00 und für das Projekt FG.________ von CHF 2,1 Millionen hätten vorhanden sein müssen.