Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 4 zusammengefasst aus, dass sie ihre bisherigen Aussagen bestätigen könne. Weiter führte sie aus, dass es beim Übergang von der O.________ zur N.________ zu Differenzen zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 3 gekommen sei, weil es keine klare Struktur gegeben habe. Es seien durch den Beschuldigten 1 Entscheide getroffen worden, ohne dass der Beschuldigte 3 miteinbezogen worden sei. Als die EBK eingeschritten sei, sei die N.________ bereits unabhängig davon angedacht gewesen. Sie hätte den Durchblick nicht gehabt und sei nur die Marionette des Beschuldigten 3 gewesen.