A.________ habe immer gesagt, dass er einmal im Gefängnis gewesen sei, habe die Sache aber heruntergespielt. Sie habe erfahren, dass dieser wegen mehrfachen Betrugs im Gefängnis gewesen sei. Dies habe sie kurz vor dem Einschreiten der EBK durch einen Anwalt erfahren. Es müsse ca. im Juli 2005 gewesen sein, die EBK habe sich im September 2005 eingemischt. Sie habe gegenüber der EBK nicht aussagen müssen, da sie zu wenig gewusst habe (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 0010). 2.3.7.2 Einvernahme vom 31.10.2013