WSG 18 487). Die Aussage von A.________, dass die Provisionen auf Drängen der Vermittler bzw. von E.________ früher als in den Vermittlerverträgen vereinbart und damit nicht erst nach Erhalt eines Immobilienkredits ausbezahlt worden seien, weil die Vermittler geltend gemacht hätten, sie seien pleite und müssten ihren Lebensunterhalt auch irgendwie bestreiten, treffe mit Sicherheit nicht zu. Die Abmachung sei gewesen, dass die Provision bezahlt werde, wenn das Geld der Kunden da sei. Die Zahlungen sollten aus der Substanz der O.________ erfolgen und nicht aus den einbezahlten Geldern. Er habe nicht im Detail gewusst, aus welcher Substanz die O.________ bestand (EV E.___