Auf Vorhalt der Aussage von C.________, dass er, E.________, nicht einverstanden gewesen sei, dass die der O.________ eingezahlten Gelder zur Provisions- und Kostentragung verwendet worden seien und dass C.________ ihm die Gegenfrage gestellt habe, ob er jetzt gratis arbeiten wolle, führte E.________ aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, er wisse nicht, ob er mit C.________ über Provisionen gesprochen habe (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 487).