Er sei nie in der Residenz P.________ gewesen, habe aber Bilder von dieser gesehen. Die Frage, ob er bestätigen könne, dass es sich um ein grosses, repräsentatives Gebäude mit grossem Umschwung handle, bestätigte er sinngemäss. Er denke schon, dass es sich um ein Objekt handle, dass sich ohne Weiteres vermieten, verkaufen oder belehnen lasse. Er habe das nicht hinterfragt (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 487).