Die Frage, ob es üblicherweise im Rahmen der Vertragsabschlüsse zwischen den Einzahlern und der O.________ bzw. A.________ zu einem direkten Kontakt gekommen sei, verneinte E.________. Er machte geltend, dass so ein Kontakt nicht nötig gewesen sei (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0045). Im Rahmen des Liquidationsverfahrens sei er von AC.________ belangt worden. Gestützt auf eine Lohnpfändung, die ein Jahr gedauert habe, habe er rund CHF 9‘500.00 bezahlt, weiter habe er eine Geldleistung per Saldo aller Ansprüche von CHF 20‘000.00 entrichtet (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0045 f.). 2.3.6 Aussagen E.________ im Hauptverfahren