Bei der N.________ sei er das Bindeglied zwischen den Beschuldigten 1 und 3 gewesen. Er habe gewusst, dass die Beiden Differenzen gehabt hätten. Er wisse noch, dass der Beschuldigte 3 bei einem Anwalt gewesen sei und sich habe beraten lassen. Auf Frage von Staatsanwalt M.________ bestätigte der Beschuldigte 2, dass er die Zweckgebundenheit der Gelder gekannt habe. Die Ratenzahlungen der KKEVs seien auch aus den Kapitalien bezahlt worden. Er habe die Übersicht über die Ratenzahlungen gehabt. Es sei die Meinung gewesen, dass die Raten mit dem Kapital bezahlt werden und dies dem Zweck entspreche (pag. 19 371 ff.).