Es habe die Absicht bestanden, das Ganze aufzubauen und die Zahlungen wie im Vertrag bestimmt zu verwenden und zu hinterlegen. Auf Frage, wer aus seiner Sicht die Verantwortung für die Verluste trage, führte er aus, dies sei derjenige gewesen, der die Zahlungen gemacht habe. Nur der Beschuldigte 1 habe Zahlungen machen können (auf Nachfrage). Als er später bei seinem Anwalt gesehen habe, welche Querfinanzierungen gemacht worden seien, habe er fast verstanden wieso die EBK eingeschritten sei. Der Beschuldigte 2 gab an, er könne nichts dazu sagen, ob die Gelder zweckgebunden verwendet worden seien, er habe keinen Einblick gehabt. Bei der N.___