Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, er bestätige die bisher gemachten Aussagen, sei aber mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden. Er habe bei der O.________ nie über eine Unterschriftsberechtigung verfügt. Er hätte nie Überblick über die getätigten Zahlungen gehabt. Er habe einen Vertrag mit der Q.________ gehabt, das Geld sei dann direkt an die Kunden ausbezahlt worden. Es tue ihm leid und sei nie seine Absicht gewesen, die Einzahler zu schädigen. Es habe die Absicht bestanden, das Ganze aufzubauen und die Zahlungen wie im Vertrag bestimmt zu verwenden und zu hinterlegen.