Zuerst sei er von der Geschäftsidee von A.________ überzeugt gewesen. Später seien bei ihm, insbesondere wegen der Querfinanzierung, Zweifel aufgekommen. Auf Frage, wer zur Geschäftsleitung der O.________ gehört habe, führte C.________ aus, das seien A.________ und sicher E.________ gewesen, diese hätten zusammen die Verträge ausgearbeitet. Er sei nicht Finanzplaner der O.________ gewesen und habe auch nicht zur Geschäftsleitung gehört (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 444 ff.).