Dies sei aber nicht möglich gewesen. Auf Frage bestätigte C.________, dass die Eigenkapitalnachweise bzw. die Immobilien-Baukredite gemäss den Verträgen (in der Regel) nur für die Errichtung von (unterstützungswürdigen) Kinder-, Pflege-, Behin- derten- und Seniorenheimen vorgesehen gewesen seien und dass die O.________ keine Berechtigung gehabt habe, die Gelder anders als durch Einzahlung auf eigene (Bank-) Konten oder (Bank-) Depots zu verwenden (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0040 f.).