Auf entsprechende Frage erklärte C.________, es dass mit sämtlichen Kapitaleinzahlern schriftliche Verträge abgeschlossen worden seien. Er habe die Einzahlungen mit den Verträgen, die für die O.________ von A.________ unterzeichnet worden seien, abgeglichen. Es stimme, dass die verschiedenen Verträge (KEV, KKEV, DV, R.-V.) grundsätzlich gleich gelautet hätten. Es stimme, dass die einbezahlten Gelder gemäss den Vertragsbestimmungen nur zur Hinterlegung auf Bankkonten zwecks Erbringung des Eigenkapitalnachweises für (staatlich zu amortisierende) Immobilien- Baukredite hätten verwendet werden dürfen. Dies sei aber nicht möglich gewesen.