_ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0030 f.). 2.3.3.2 Einvernahme vom 25.10.2013 Auf Vorhalt, dass die O.________ nie Eigentümerin der Residenz P.________ gewesen sei, weder des Gebäudes noch des Baurechts, gab C.________ zu Protokoll, er könne dazu gar nichts sagen und höre dies zum ersten Mal. Im Jahre 2005 habe er geglaubt, dass die Residenz P.________ der O.________ gehöre, insbesondere auch aufgrund der Zahlung von CHF 1,2 Mio. Er habe mehrmals von A.________ gehört, dass sich die Residenz P.________ im Eigentum der O.________ befinde. Die O.________ habe ihren statutarischen Zweck durch den Verrechnungspool umgesetzt. Nebst der Verrechnungsplattform und P.______