AK.________ kenne er, dieser sei ein paar Mal im Büro gewesen. Er wisse nicht, welche Tätigkeiten dieser mit A.________ gemacht habe. Er kenne die AK.________ Corporation nicht und wisse nicht, was diese oder die AL.________ mit der O.________ zu tun gehabt hätten. Er habe keine Ahnung, ob Gelder an diese Gesellschaften überwiesen worden seien. Auch hier erklärte C.________ auf entsprechenden Vorhalt, dass er keinen Zusammenhang mit den vertraglichen Zusicherungen gegenüber den Kunden der O.________ sehe und seiner Meinung nach die Geldverwendung in dieser Form [gemeint: Beteiligung an der AK.________ Corporation] nicht zulässig gewesen sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag.