Auf entsprechenden Vorhalt erklärte C.________, dass keine Gelder aus den diversen Verträgen mit Kunden für den Erwerb von Beteiligungen oder zum Abschluss von Lizenz- oder Serviceverträgen hätten verwendet werden dürfen. Das habe nichts mit Kinderprojekten oder mit einem Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite zu tun (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0029 f.).