Die Verträge mit den Geldgebern habe er gesehen, diese seien ja bei ihm gewesen. Er habe deren Laufzeiten, Renditen, Zinsen und den Gewinn gekannt, könne sich aber nicht erinnern. Als Sicherheiten seien sicher die Liegenschaften vorgesehen gewesen. Was bezüglich der Verwendung der Gelder vereinbart gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen, weil keine Aktivitäten ohne Geld möglich seien. Grundsätzlich gelte dasselbe für die KEVs, die KKEVs und die Rendite-Vereinbarungen (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0023 f.).