Auf Vorhalt der Feststellungen der EBK vom 24.11.2005, die bei der O.________ eine Überschuldung bzw. Unterdeckung zu Fortführungs- wie zu Liquidationswerten festgestellt habe, führte C.________ aus, er könne dazu nicht gross Stellung nehmen. Zur Überschuldung habe es ja Gegenwerte wie P.________ gegeben und er frage sich, wo denn die Verschuldung gewesen sei bei diesen grossen Vermögenswerten. Die Aktiven seien zu billig verkauft worden, weswegen die Leute zu Schaden gekommen seien. Er habe einmal mit A.________ eine Kalkulation gemacht und gemerkt, dass bei den vorhandenen Vermögenswerten niemals eine Überschuldung vorhanden gewesen sei.