Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisher gemachten Aussagen. Er stellte jedoch richtig, dass er sich in keinem Punkt schuldig, sondern lediglich moralisch verpflichtet fühle, den durch die EBK Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen. Die EBK Liquidatoren hätten die Interessen der Geschädigten nicht gewahrt, sie hätten den Fokus nur auf ihn als angeblich Schuldigen gelegt. Auf Frage, ob die einbezahlten Gelder zweckgebunden verwendet worden seien, gab der Beschuldigte 1 an, dass es so schnell gegangen sei, dass er nicht habe reagieren können.