WSG 18 425). Den Vorhalt, dass gemäss den Verträgen mit den Vermittlern vereinbart gewesen sei, dass die Provisionen erst nach Auszahlung des Bankkredits ausbezahlt würden, bestätigte A.________. Aber nach einem Monat sei E.________ zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er und sein Team Geld benötigen würden, damit sie von etwas leben könnten. Damals sei die Residenz P.________ bereits gekauft gewesen, deswegen habe er, A.________, die Provisionen vorzeitig ausbezahlt (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 426).