A.________ bestätigte auf entsprechende Frage, dass die O.________ den Kapitaleinzahlern vertraglich zugesichert habe, dass die einbezahlten Gelder nicht verbraucht bzw. verwendet, sondern zum Zweck des sog. Eigenkapitalnachweises auf Konten der Gesellschaft bleiben würden. Es treffe zu, dass dieser Passus in sämtlichen Verträgen enthalten sei. Er führte aus, dass es aber anders gemeint gewesen sei, nämlich, dass sie gegenüber den Banken den Eigenkapitalnachweis erbringen hätten können. Für ihn sei der Kapitalnachweis mit der Residenz P.________ immer gegeben gewesen und so sei für ihn als Geschäftsführer auch keine Gefährdung ersichtlich gewesen (EV A.________ vom 24.01.2017, pag.