08 001 0058 f.). Er bejahte zudem, dass die O.________ nicht berechtigt gewesen sei, die Gelder anders als durch Einzahlung auf eigene (Bank-) Konten zu verwenden und sie weder für eigene noch für die Zwecke von Gesellschaften, an denen sie beteiligt gewesen sei, habe verbrauchen dürfen. Durch die längere Laufzeit dieser Verträge wäre generell am Schluss wieder genau so viel Geld vorhanden gewesen, wie am Anfang einbezahlt worden sei. Das habe aber nicht erreicht werden können, weil die EBK bereits nach 3½ Monaten eingeschritten sei. Sonst hätten die Projekte realisiert werden können und das Geld wäre inklusive Rendite und Vermehrung zurückgekommen (EV A.________ vom 13.09.2013, pag.