_ bestätigte weiter, dass gemäss den Verträgen die Eigenkapitalnachweise bzw. Kredite (in der Regel) nur für die Errichtung von (unterstützungswürdigen) Kinder-, Pflege-, Behinderten- und Seniorenheimen vorgesehen gewesen seien. Er führte weiter aus, dass sie auch für Immobilien, die einen wesentlich höheren Wert gehabt hätten und die sie günstig erhalten hätten und die deswegen für den Zweck der Leistungsverrechnung sinnvoll gewesen seien, vorgesehen gewesen seien (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0058 f.).