Auf entsprechende Fragen bestätigte A.________, dass mit allen KEV-, KKEV-, DV- und R.-V.- Vertragspartnern schriftliche Verträge geschlossen worden seien, die er alle unterzeichnet habe. In allen Verträgen seien die gleichen Vertragsbestimmungen enthalten gewesen. Es sei auch richtig, dass dort schriftlich vereinbart worden sei, dass die einbezahlten Gelder nur zur Hinterlegung auf Bankkonten zwecks Erbringung des Eigenkapitalnachweises für (staatlich zu amortisierende) Immobilien- Baukredite verwendet werden dürften. A.________ bestätigte weiter, dass gemäss den Verträgen die Eigenkapitalnachweise bzw. Kredite (in der Regel) nur für die Errichtung von (unterstützungswürdigen)