Auf die Frage, ob jemals Anlagegelder auf ein Eigenkapitalnachweiskonto geflossen und dort geblieben seien, erklärte A.________ anlässlich der Einvernahme vom 13.09.2013, nein, in diesem Sinne nicht. Letztlich habe es kein spezifisches Eigenkapitalnachweiskonto gegeben und gebraucht. Der Eigenkapitalnachweis sei erst verlangt worden, als die AA.________ Bank die Kreditzusage gegeben habe (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0058). Die Aufstellung der Verwendung der Gelder der O.________ im Umfang von rund CHF 2,8 Mio. im Schlussbericht der Untersuchungsbeamten AC.________ vom 21.10.2005 (pag. 31 004 0164 und 0187) bestätigte A.________ weitgehend.