Auf Vorhalt, wonach die O.________ die von den geldgebenden Genossenschaftern einbezahlten Gelder im Rahmen des Genossenschaftszwecks frei und nicht gemäss Vereinbarung verwendet habe, führte A.________ aus, dass der vereinbarte Verwendungs-zweck sicher nicht „glasklar“ und „astrein“ eingehalten worden sei. Das sei auch logisch gewesen, weil sie auch den Betrieb hätten zahlen müssen. Die Gelder seien ja bereits durch die Immobilie P.________ gesichert gewesen. Die Gelder seien nicht zwecks Eigenkapitalnachweis nach Österreich geflossen, sondern auf das Konto der Z.________ übertragen worden.