Bei der O.________ habe es eigentliches Genossenschaftskapital plus Gelder aus den Vereinbarungen gegeben. Alle Anteilscheine seien identisch und rückzahlbar gewesen, das sehe das Genossenschaftsrecht vor (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0023). Die Genossenschaftskapitalien beim O.________ und der O.________ seien in erster Linie für Provisionen und den Kauf der Residenz P.________ verwendet worden. Auch seien Darlehen an acht Mitglieder gewährt worden. Zudem seien die Gelder auch für Renditezahlungen verwendet und es seien Beteiligungen an der Z.________ gekauft worden. Die grössten Ausgaben seien schlussendlich die Liquidatoren gewesen (EV A.____