Dabei sei die Rückerstattung aus der Mehrwertsteuer und Vermietung nach österreichischem Recht zu berücksichtigen. Die Kapitalschöpfung habe nicht realisiert werden können, weil die Immobilien nicht hätten gebaut werden können. Letztlich sei das nicht möglich gewesen, weil die O.________ aufgrund des Einschreitens der EBK bereits nach 3½ Monaten liquidiert worden sei (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0015 f.).