Die vom Beschuldigten 1 begründete Wirtschaftstheorie ist im Übrigen für die Beurteilung der vorliegenden strafrechtlichen Vorwürfe nicht von Relevanz, weswegen auch nicht weiter darauf bzw. auf die entsprechenden Eingaben des Beschuldigten 1, welche zu den Akten genommen wurden, einzugehen ist. 8.2 O.________-Genossenschaften (O.________) / O.________ Die O.________-Genossenschaften bzw. der O.________ sind im vorliegenden Strafverfahren nur noch von untergeordneter Bedeutung. Sie wurden liquidiert und der Beschuldigte 1 wurde im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten der O.________-Genossenschaften rechtskräftig verurteilt.