Später folgte die Gründung der O.________, auf welche im vorliegenden Strafverfahren einzugehen sein wird. Um die Tätigkeiten der O.________ fortzusetzen, wurde schliesslich die N.________ Genossenschaft gegründet, wobei der Beschuldigte 1 von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der N.________ rechtskräftig freigesprochen wurde. Die vom Beschuldigten 1 begründete Wirtschaftstheorie ist im Übrigen für die Beurteilung der vorliegenden strafrechtlichen Vorwürfe nicht von Relevanz, weswegen auch nicht weiter darauf bzw. auf die entsprechenden Eingaben des Beschuldigten 1, welche zu den Akten genommen wurden, einzugehen ist.