Insbesondere soll der Beschuldigte 2 gewusst haben, dass die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen. Er soll weiter gestützt auf Kalkulationstabellen gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 die Rahmenbedingungen des Finanzierungssystems und damit die Übersicht bzw. den Bedarf an Einnahmen errechnet und die Planung der Kapitalbeschaffung innerhalb der Gesellschaft übernommen haben. Der Beschuldigte 2 soll damit zu jedem Zeitpunkt Übersicht über die Genossenschaftskapitalien und finanziellen Verpflichtungen gehabt haben.