Der Beschuldigte 2 soll als Gründungsmitglied der O.________ und später ab Oktober bzw. Spätherbst 2004 als Mitglied der Geschäftsleitung mit Vertretungs- bzw. Handlungsvollmacht im Falle der Handlungsunfähigkeit des Beschuldigten 1 bzw. als Mitglied des Kernteams und damit als faktisches Organ geamtet haben. Er soll gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 die Finanzierung der O.________ erarbeitet und bei der Ausarbeitung der Verträge mitgewirkt bzw. mindestens genaue Kenntnis vom Inhalt gehabt haben. Insbesondere soll der Beschuldigte 2 gewusst haben, dass die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen.